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Schlagwörter: Kündigung
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christian aktualisiert.
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29. August 2024 um 16:05 Uhr #54
christian
AdministratorHintergrund der Kündigung:
Die Sunvigo I GmbH ist nach meinem Vertrag wenigstens unter Punkt 7.3 vertragsbrüchig geworden.
7.3 Eine Kündigung des Stromlieferverhältnisses durch Sunvigo ist – ungeachtet besonderer Kündigungsrechte gemäß den beigefügten Sunvigo-AG für die Stromlieferung ausgeschlossen, solange zwischen Sunvigo und dem Kunden ein Nutzungsverhältnis über die PV-Anlage besteht.
Der Hinweis auf die AGB erweist sich als Nichtig, da Sunvigo selbstverschuldet in die Insolvenz geraten ist und ich nicht dafür haften muss. Unter 7.3 wird ausdrücklich die Kündigung durch Sunvigo ausgeschlossen. Dies ist jedoch durch Rückgabe an den Grundversorger erfolgt. Zumal aufgrund erheblicher Mängel durch Sunvigo bei mir dies nicht einmal möglich ist und ich seid ihrer Kündigung ohne Stromlieferanten NICHT MAL GRUNDVERSORGUNG bin! Seit nunmehr fast zwei Monaten bin ich täglich am telefonieren und schreiben um endlich wieder offiziell ans Stromnetz angeschlossen werden zu können!
Weiter verweise ich auf die
ABG Abschnitt 2. Stromlieferung Absatz 2.1
a) Sunvigo liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die vertraglich vereinbarte Entnahmestelle (Vertragsgebäude gemäß Ziffer 2 des Vertrages) nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Die Lieferung erfolgt vorrangig mit Strom aus der PV-Anlage, der ggf. im Batteriespeicher zwischen gespeichert wird, sowie ergänzend (bei Bedarf) mit Strom aus erneuerbaren Energien, der aus dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung bezogen wird Weitere Gründe: das Vertragsverhältnis beruht auf 20 Jahren inkl. festgeschriebener Gewährleistung
AGB 3.6 Gewährleistung
a) Sunvigo steht für die Betriebsbereitschaft der PV-Anlage nebst Nebenanlagen sowie für deren Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten ein.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt, sobald die Anlage an das Netz angeschlossen und in Betrieb genommen wurde. Unabhängig von Gewährleistungsansprüchen gemäß Satz 1 gewähren Hersteller der PV-Anlage nebst Nebenanlagen Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers der jeweiligen Anlage, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall im Sinne des Satzes 2 vorliegt; im Falle einer Herstellergarantie ist es allein Aufgabe des Herstellers, geeigneten Ersatz zu leisten bzw. die Reparatur zu veranlassen. Sunvigo wird d en Kunden bei der Durchsetzung von evtl. Ansprüchen gemäß Satz 2 unterstützen.
c) Die Verpflichtungen von Sunvigo gemäß Ziffer 4 während der Dauer der Nutzungsüberlassung der PV-Anlage nebst Nebenanlagen bleiben unberührt.
d) Sunvigo garantiert dem Kunden bei Erwerb eines Batteriespeichers dessen Speicherkapazität von 80% nach Ablauf von 20 Jahren, solange die PV-Anlage nebst Nebenanlagen Sunvigo zur Nutzung überlassen wird. Sollte die Speicherkapazität gemäß Satz 1 nicht mehr erfüllt sein, wird Sunvigo den Batteriespeicher reparieren oder ersetzen.
e) Sollte die Nutzungsüberlassung der PV-Anlage nebst Nebenanlagen vor dem Ablauf der 20 Jahre vom Kunden widerrufen werden, greift ab diesem Zeitpunkt die noch bestehende Herstellergarantie. Garantieansprüche gegenüber Sunvigo bestehen nicht mehr
Es ist unstrittig das Ihr Unternehemen mir zum heutigen Zeitpunkt und auch nicht in absehbarer Zeit aufzeigen kann, dass ich mich auf dieses verlassen kann und die Vertragsgebühren sicher bei Ihnen anlege. Hier ist ein nicht überwindbarer Vertrauensbruch zwischen uns und dieses ist eine wichtige Grundlage für längerfristige Geschäftsbeziehunghen. Dieses haben Sie durch die Insolvenz zerstört und ist nicht wiederherstellbar.
AGB 4.6 Versicherung
a) Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses versichert Sunvigo die PV-Anlage nebst Nebenanlagen auf eigene Rechnung gegen äußere Gefahren (Sachversicherung/Allgefahrenversicherung) und weist den Abschluss und Fortbestand der Versicherung dem Kunden auf Anforderung nach.
b) Die Ansprüche auf Versicherungsleistung werden bis zur vollständigen Wiederinstandsetzung der Anlage ausschließlich zu diesem Zweck verwendet. Für den Fall der Beendigung des Nutzungsverhältnisses tritt Sunvigo die Ansprüche an den Kunden ab wird hierdurch von Ansprüchen des Kunden auf Wiederherstellung der Anlage frei, es sei denn diese beruhen auf Verschulden von Sunvigo.
c) Solange Sunvigo die Anlage nutzt und betreibt, wird Haftpflicht gegenüber dem Kunden und gegenüber Dritten (Betreiberhaftpflicht) versichert. Sunvigo weist Abschluss und Fortbestand der Versicherung dem Kunden auf Anforderung nach. Die Haftpflichtversicherungssumme ist auf den marktüblichen Versicherungswert von Sunvigos Betreiberhaftpflichtversicherung begrenzt
Ich vertraue Ihnen nicht. Hier geht es um den möglichen Verlust meiner Existens. Sie werden mir nicht garantieren können das sie die kommenden 19 Jahre die erforderlichen Versicherungen tragen. Meine monatliche Zahlung ist jedoch Bestandteil des insgesamt 20 Jahre dauernden Vertrages.
AGB 5.3 Außerordentliche Kündigung
a) Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt u.a. vor,
▪ für Sunvigo, wenn die BaFin den Vertrag für genehmigungsbedürftig hält und keine Genehmigung erteilt, 16 ▪ für Sunvigo, wenn ein Fall gemäß Ziffer 3.4.e vorliegt, ▪ für eine Partei, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ▪ für eine Partei, wenn die jeweils andere Partei ihre Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung weiterhin in gröblicher Weise verletzt.
b) Sofern der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigt, ist Sunvigo verpflichtet, die PVAnlage nebst Nebenanlagen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand unter Berücksichtigung einer auch ohne die Anlage entstandenen Wertminderung wiederherzustellen.
c) Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform
Ohne Frage ist hier der Absatz A Unterstrich 2 betroffen. Somit kann ich zu den oben genanten Gründen auch noch das durch sie festgehakltene außerordentliche Kündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Sollten Sie zweifel an der Insolvenz haben, dann bitte ich Sie mir dies schriftlich und innerhalb von 7 Werktagen zu belegen.
Ohne jeden Zweifel ist das Vertrauensverhältnis zerstört und nicht aufrecht zu erhalten. Sie werden mir keine Garantien geben können das Sie sich an die Vertragsbestandteile halten können. Somit habe ich keinen Grund meine Vertragsbestandteile weiter zu erfüllen.
Ich setze hiermit folgende Fristen:
-der Eingang und die Kündigung dieses Schreiben ist binnen 7 Werktage zu bestätigen
-innerhalb von 14 Tagen ist der weitere Verlauf bzgl. der Solaranlage zu klären. Sollten Sie von einem Abbau absehen wollen können Sie die Anlage unter Abtretung aller Rechte an mich hier lassen. Ansonsten verweise ich auf AGB 5.3 b. Eine Frist von 8 Wochen ab Eingang der Kündigung halte ich für den Abbau als angemessen. Hierbei spielt es keine Rolle wer nun Eigentümer ist. Ob die Sunvigo als mein Vertragspartnerin oder die DKB als Sicherungseigentümerin die Anlage abbaut ist mir egal.
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